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Rentenberatung Heike Kühne
Zum Toracker 18
34576 Homberg

Telefon: 0 56 81 / 93 90 937
Fax: 0 56 81 / 80 09 99 8
E-Mail: info@rentenberatung-kuehne.de


Erreichbarkeit:
Montag - Freitag:
09:00 - 16:00 Uhr

Honorar

Wie bei allen rechtsberatenden Berufen richtet sich auch die Gebühr für eine Rentenberatung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Die Vergütung erfolgt demnach je nach Umfang entweder nach den im RVG enthaltenen gesetzlichen Gebührentabellen oder nach individuellen Vergütungsvereinbarungen. Grundsätzlich werden keine Gerichtskosten vom Kläger verlangt, wenn er Versicherter, Leistungsempfänger und/oder Behinderter ist (§ 183 SGG). Auch die Kosten für einen Vertreter der Gegenseite entfallen hier.

Erstes Beratungsgespräch
Für das erste Beratungsgespräch kann gemäß § 34 RVG i.V.m. § 612 BGB eine Gebühr von maximal 190,00 EUR gefordert werden.

Kostenerstattung durch den Versicherungsträger
In sozialrechtlichen Widerspruchs- oder Klageverfahren gilt das „Verursacherprinzip“. Wenn sich ein Bescheid im Nachhinein als rechtswidrig erweist, muss der Verursacher (z.B. die Deutsche Rentenversicherung) Ihre Kosten zur Rechtsberatung ganz oder teilweise erstatten.

Die Kosten für die Vertretung im Widerspruchs- oder Klageverfahren werden im Falle des Obsiegens in aller Regel durch die unterlegene Behörde erstattet (§§ 63 SGB X, 193 SGG). Voraussetzung ist, dass die Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes erforderlich gewesen ist. Im Bereich des Sozialrechts ist dies in der Regel der Fall.

Die Kostenerstattung orientiert sich dabei an den Regelungen des Rechtsanwaltsver-gütungsgesetzes (RVG). Darüber hinausgehende Honorarvereinbarungen werden nicht erstattet.

Eine Kostenerstattung hat auch dann zu erfolgen, wenn die Behörde durch die Verletzung von Formvorschriften Anlass zur Rechtsmittelerhebung gegeben hat (z. B. bei einer unterlassenen Anhörung, fehlender Begründung usw.), selbst dann, wenn der Bescheid materiell rechtmäßig gewesen ist.

Rechtsschutzversicherung
Es gibt Rechtsschutzversicherungen, bei denen sozialrechtliche Angelegenheiten nicht versichert sind, ferner häufig keine Kosten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens erstattet werden (etwa bei einem Widerspruchsverfahren oder Prüfung von Rentenbescheiden). Falls Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, bitte ich im Falle einer Mandatsübernahme um Benennung der Versicherungsdaten. Ich erledige nach Vereinbarung gern die Kontaktaufnahme. Bei Streit mit der Rechtsschutzversicherung vermittle ich gern an meine rechtsanwaltlichen Kooperationspartner.

Steuerliche Behandlung
Rechtsberatungskosten bzw. Beratungshonorare können im Rahmen der Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden (Schreiben des BMF vom 20.11.1997, IV B5-S.2255-356/97)

Das Bundesministerium der Finanzen hat unter Nr. 947 seiner Gemeinsamen Positivliste vom 10.03.2022 bestätigt, dass dieser Erlass weiterhin gültig und zu berücksichtigen ist.