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Rentenberatung Heike Kühne
Zum Toracker 18
34576 Homberg

Telefon: 0 56 81 / 93 90 937
Fax: 0 56 81 / 80 09 99 8
E-Mail: info@rentenberatung-kuehne.de


Erreichbarkeit:
Montag - Freitag:
09:00 - 16:00 Uhr

Erwerbsminderung

Heike Kühne informiert Sie ausführlich zur Erwerbsminderungsrente und den dazugehörigen Bereichen der Berufsunfähigkeit und der Einschränkung der Dispositionen. Sowie auch zum Gutachterverfahren und der Nahtlosigkeitsregelung.

Erwerbsminderungsrente
Frührente – heute Erwerbsminderungsrente genannt – ist eine Rente, von der niemand gerne betroffen ist. Bedeutet es doch, dass man längerfristig so stark erkrankt ist, dass man nicht mehr in der Lage ist für seinen Lebensunterhalt durch eine entgeltliche Tätigkeit zu sorgen. Wichtig ist es daher zu wissen, dass man als Arbeitnehmer in der Regel für diesen Fall versichert ist. In meinen Beratungsgesprächen stelle ich leider immer wieder fest, dass viele nicht wissen, dass es eine solche Absicherung gibt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen um eine Erwerbsminderungsrente in Anspruch nehmen zu können und wie man darauf achtet, dass dieser Versicherungsschutz nicht verloren geht. Ist der Fall der Erwerbsminderung dann eingetreten kommt dann oft das böse Erwachen, bei dem dann auch meine Möglichkeiten der Lösung dieses Problems nur noch gering sind. Also lassen Sie es nicht so weit kommen. Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein:

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen

  • Sie müssen die sogenannte allgemeine Wartezeit von mindestens 5 Jahren an Beitragszeiten erfüllt haben und Sie müssen
  • In den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen Sie 3 Jahre mit Pflichtbeiträge belegt haben

Der 5 Jahreszeitraum kann auch durch bestimmte Zeiten, in denen keine Beiträge entrichtet wurden, die aber als sogenannte rentenrechtliche Zeiten bezeichnet werden verlängert werden. Dies gilt zum Beispiel für Zeiten der Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr, Zeiten der Arbeitslosigkeit, Krankheit usw., sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ermöglicht auch bei nur wenigen Beitragszeiten und größeren Lücken oft noch die Erfüllung der Voraussetzungen.
Medizinische Voraussetzungen

  • Sind sie aus medizinischen Gründen nicht mehr in der Lage mindestens 6 Std. täglich zu arbeiten kann eine Teil (halbe) Erwerbsminderungsrente gewährt werden
  • Sind sie aus medizinischen Gründen nicht mehr in der Lage mindestens 3 Std. täglich zu arbeiten kann eine volle Erwerbsminderungsrente gewährt werden

Auch der Zeitpunkt der Beantragung von Leistungen kann hier zu einer besseren Versorgung bei Erwerbsminderung führen. Als Grundregel gilt hier je früher bei längerer Krankheit und nicht absehbarer Heilung der Antrag gestellt wird, desto höher ist in der Regel die Rente. Lassen Sie sich nicht dadurch abschrecken, dass Sie das Gefühl haben zum alten Eisen geschoben zu werden. Eine Erwerbsminderungsrente bedeutet nicht, dass Sie für immer aus dem Erwerbsleben ausscheiden müssen. Sie soll Ihnen vielmehr die Möglichkeit geben nach einer Zeit der Regeneration wieder weiter arbeiten zu können. Erwerbsminderungsrenten werden aus diesem Grund in der Regel zunächst nur für einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren gewährt. Auch während dieser Zeit können Sie selbst bestimmen, wann die Rente endet, in dem Sie nach Genesung einfach wieder eine Tätigkeit aufnehmen. Ihr alter Arbeitsplatz geht in der Regel auch nicht durch die Bewilligung der Rente verloren. Lassen Sie sich daher auf keinen Fall darauf ein, mit dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag zu vereinbaren.

Leider wird es für die Betroffenen immer schwerer, Erwerbsminderungsrenten durchzusetzen. Insbesondere gilt dies bei Erkrankungen, deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit des Betroffenen sich nicht so einfach nachweisen lassen, wie beispielsweise die große Palette der Schmerzen oder der psychischen Erkrankungen. Abschreckend ist für den Kranken oft bereits im Vorfeld der Gang zur Behörde, der Kampf mit den komplizierten Formularen, der anfallende Schriftverkehr und letztendlich die Untersuchungen bei den Gutachtern. “Dort wird den Kranken nicht selten vorgeworfen, sie seien “Rentenjäger” und würden sich ihre Beschwerden nur einbilden.” Abgesehen davon stehen Sie als Laie einem langjährig ausgebildeten und täglich mit dem Thema befassten Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung gegenüber, an dessen Wissen insbesondere im Bereich der Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch der Richter oft nicht heranreicht. Somit sind viele Fälle schon aus formalen Gründen zum Scheitern verurteilt.

Sie sollten sich auf den Weg durch die Instanzen daher nicht alleine begeben.
Berufsunfähigkeits- Erwerbsunfähigkeitsrente
Berufsschutz
Wenn Sie zum Personenkreis der vor dem 02.01.1961 geborenen Versicherten gehören, können Sie bei gesundheitlichen Einschränkungen, die allein ihren bisherigen Beruf betreffen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bekommen.
Voraussetzung ist unter anderem, dass Sie in Ihrem bisherigen qualifizierten Beruf nicht mehr oder nur noch weniger als 6 Std. täglich, aber noch mindestens 3 Std. täglich einsetzbar sind.

Nicht jede Berufstätigkeit steht jedoch unter diesem Schutz. D.h. es wird geprüft, ob Ihnen auch eine andere Tätigkeit, die Ihrem Leistungsvermögen und Ihren Fähigkeiten entspricht, zugemutet werden kann.
Gutachterverfahren nach § 109 SGG
Grundsätzlich gilt im sozialgerichtlichen Verfahren der Amtsermittlungsgrundsatz. Dem Versicherten, behinderten Menschen, Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen wird aber auch die Möglichkeit gegeben, das Gericht zur Anhörung eines Arztes seines Vertrauens zu zwingen.

I. Amtsermittlungsgrundsatz
Gemäß § 103 S. 1 SGG gilt im sozialgerichtlichen Verfahren der Amtsermittlungs-grundsatz. D. h. alles was für die Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht von Bedeutung ist, muss vom Gericht ermittelt werden, ohne dass es eines Beweis-antrages der Parteien bedarf. Stellen die Parteien dennoch Beweisanträge, so ist das Gericht nicht an diese gebunden, § 103 S. 2 SGG.

II. Anhörung eines bestimmten Arztes
§ 109 SGG enthält dagegen eine Ausnahme zur Regelung des § 103 S. 2 SGG. Gemäß § 109 Abs. 1 S. 1 SGG muss ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden, wenn der Versicherte, der behinderte Mensch, der Versorgungsberechtigte oder Hinterbliebene dies fordern. Im Hinblick auf die Kostenregelung des § 109 Abs. 1 S. 2 SGG ist aber Vorsicht geboten. Mit dem Antrag ist ein erhebliches Kostenrisiko verbunden. Denn die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts auch endgültig trägt, § 109 Abs. 1 S. 2 SGG.

Ein Antrag nach § 109 SGG sollte daher stets das letzte Mittel darstellen.
Einschränkung der Dispositionsbefugnis
= Einschränkung im Recht der Gestaltung des Rentenanspruchs

Nach § 51 Abs. 1 SGB V
kann die Krankenkasse einem Versicherten, dessen Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist eine Frist von 10 Wochen setzen, innerhalb der er einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu stellen hat.

Nach § 125 Absatz 2 SGB III
hat die Agentur für Arbeit den Arbeitslosen unverzüglich aufzufordern innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen.
nachgeschobene Aufforderung
d.h. ein Versicherter ist auch dann in seinem Dispositionsrecht eingeschränkt, wenn er bereits von sich aus einen Leistungsantrag bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt hat und die Krankenkasse erst danach eine Aufforderung im Sinne von § 52 Abs. 1 oder 2 SBG V nachschiebt.

Die Einschränkung des Dispositionsrechtes kann weitreichende Folgen für den Versicherten haben. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Krankengeld oder Arbeitslosengeld höher ist, als die zu erwartende volle Erwerbsminderungs-rente. Eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides der Krankenkasse kann Sie hier vor Fehlern und entsprechendem finanziellen Verlust bewahren.
Nahtlosigkeitsregelung § 145 Abs. 1 SGB III
Auch wenn erst gegen Ende des Krankengeldzeitraums ein Rentenantrag gestellt wird, können während des Rentenantragsverfahrens weitere Mittel bezogen werden. Es kann sich daher empfehlen, trotz Krankheit, einen Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen.
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist.
Tätigkeitsgebiete
  • Vertretung in Antrags- Widerspruchs- und Klageverfahren gegenüber der Deutschen Rentenversicherung zur Durchsetzung eines Antrags auf Rente wegen Erwerbsminderung
  • Überprüfung und Vervollständigung Ihres Versicherungsverlaufes
  • Beschaffung fehlender Versicherungsunterlagen
  • Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
  • Zusammenstellung der ärztlichen Unterlagen für die Prüfung der medizinischen Voraussetzungen
  • Abgleich der medizinischen Gutachten der Deutschen Rentenversicherung mit den Befundberichten Ihrer Ärzte und Ihres Krankheitsverlaufs
  • Erarbeitung von Beweisfragen an den Gutachter im Klageverfahren
  • Prüfung der Rentenbescheide
  • Prüfung der Krankengeld- und Arbeitslosengeldbescheide
  • Prüfung der Bescheide über die Einschränkung der Dispsitionsbefugnis
  • Vertretung in Antrags- Widerspruchs- und Klageverfahren gegenüber der Krankenkasse zur Durchsetzung der Zahlung von Krankengeld
  • Prüfung der Rentenbescheide