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Rentenberatung Heike Kühne
Zum Toracker 18
34576 Homberg

Telefon: 0 56 81 / 93 90 937
Fax: 0 56 81 / 80 09 99 8
E-Mail: info@rentenberatung-kuehne.de


Erreichbarkeit:
Montag - Freitag:
09:00 - 16:00 Uhr

Unfallversicherung

Lassen Sie sich schon vor einem Unfall von Heike Kühne zur Unfallversicherung beraten und erhalten Sie Informationen zu Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.

Arbeitsunfall
Was ist zu tun?
informieren Sie Ihren Arbeitgeber und den behandelnden Arzt unmittelbar über
Unfallzeitpunkt
Unfallort
Unfallhergang
Verletzungsfolgen

Unfall
Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Arbeitsunfälle sind Unfälle, die Versicherte infolge ihrer versicherten Tätigkeit erleiden.

Wegeunfälle
Unfälle auf dem Weg von und zur Arbeit gelten ebenfalls als Arbeitsunfälle. Häufig werden jedoch Einkäufe, Besuche oder andere private Erledigungen mit dem Arbeitsweg verbunden. Daher ist es wichtig den gefahrenen Weg und bei Abweichungen zum direkten Weg auch die Gründe und deren Dauer zu dokumentieren.
Berufskrankheit
Was ist zu tun?
Auch wenn eine Berufskrankheit oft nicht so eindeutig zu erkennen ist, wie ein Arbeitsunfall, weil das plötzliche Ereignis fehlt, so ist es hier jedoch umso wichtiger, dass Sie jeden Verdacht mit Ihrem behandelnden Arzt besprechen.

Informieren Sie Ihren Arbeitgeber und den behandelnden Arzt unmittelbar über

  • alle gesundheitlichen Beschwerden,
  • deren zeitlichen Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit,
  • mit welchen Stoffen Sie täglich im Arbeitsleben in Berührung kommen,
  • was für ein Gesundheitsschutz besteht,
  • wann dieser nicht angewendet wurde und warum,
  • äußern und besprechen Sie jeden eigenen Verdacht auf einen Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit
  • wenn nötig fragen Sie einen weiteren Arzt
Gesetzliche Unfallversicherung
versicherter Personenkreis:
  • Versicherungspflicht kraft Gesetz, z.B. als Arbeitnehmer, Sozialleistungsbezieher oder Unfallhelfer,
  • Versicherungspflicht kraft Satzung und freiwillige Versicherung, z.B. für Unternehmer

Leistungsfall tritt ein bei:
  • Arbeitsunfall – Wegeunfall
  • Berufskrankheit (BKVO)
  • Tod
  • Versicherungsfall einer Leibesfrucht

Leistungen der Unfallversicherung:
  • Heilbehandlung, Rehabilitation,
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Umschulungen,
  • Verletztengeld und Verletztenrente
Mit der Information über einen Unfall setzt bei der Berufsgenossenschaft die Betreu-ung des Versicherten ein. Die Berufsgenossenschaft organisiert die medizinische Heilbehandlung und trägt die Kosten dafür. Hinzu kommen bei schweren Verletzungen auch Hilfen für die berufliche und soziale Wiedereingliederung des Betroffenen.

Zu beachten ist jedoch, dass Renten und Leistungen aus der gesetzlichen Unfallver-sicherung frühestens ab dem Monat der Anspruchsanmeldung geleistet werden. Nach § 193 IV SGB VII gilt eine 3 Tagesfrist für die Meldung eines Unfalls. Eine spätere Meldung läßt den Anspruch jedoch nicht untergehen. Daher gilt es einen Unfall so schnell wie möglich dem Arbeitgeber und dem behandelnden Arzt zu melden, am besten schriftlich oder lassen sie sich die Meldung beim Arbeitgeber bestätigen. Auch wenn Ihnen erst Jahrzehnte nach dem Unfall klar wird, dass es sich um einen Arbeits- bzw. Wegeunfall gehandelt hat, sollten Sie diesen dennoch umgehend melden. Ansprüche können dann zwar nicht mehr rückwirkend aber zukünftig bestehen.
Tätigkeitsgebiete
  • Einleitung des zur Feststellung von Berufskrankheiten und Arbeitsunfällen
  • Überprüfung der Höhe der festgesetzten Minderung der Erwerbsfähigkeit
  • Überprüfung der Höhe, Kürzung oder Wegfall des Verletztengeldes
  • Überprüfung der Höhe, Kürzung oder Wegfall der Unfallrente
  • Prüfung der Möglichkeit zur Mitgliedschaft in der gesetzlichen Unfallversicherung
  • Prüfung der Beitragseinstufung
  • Durchsetzung von Rentenansprüchen und Ansprüchen über eine Rehabilitation gegenüber den Berufsgenossenschaften
  • Vertretung in Widerspruchs-, Klage- und Berufungsverfahren zur Durchset-zung der Ansprüche gegenüber der Unfallversicherung