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Rentenberatung Heike Kühne
Zum Toracker 18
34576 Homberg

Telefon: 0 56 81 / 93 90 937
Fax: 0 56 81 / 80 09 99 8
E-Mail: info@rentenberatung-kuehne.de


Erreichbarkeit:
Montag - Freitag:
09:00 - 16:00 Uhr

Pflegeversicherung

Bei Heike Kühne können Sie sich ausführlich über die Bereiche der Pflegeversicherung informieren.
Dazu gehören die Pflegestufen sowie die soziale Versicherung der Pflegeperson.

Pflegeversicherung
Zugehörigkeit
Der sozialen Pflegeversicherung gehören alle diejenigen an, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Das sind knapp 90% der Bevölkerung. Die in der gesetzlichen Krankversicherung freiwillig Versicherten haben dabei das Wahlrecht zur privaten Pflegeversicherung. Der privaten Pflegeversicherung gehören dagegen die an, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind.

Begriff der Pflegebedürftigkeit (§§ 14, 15 SGB XI)
Pflegebedürftig ist, wer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens auf Dauer der Hilfe bedarf, und zwar in den Bereichen der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung.

Leistungen der Pflegeversicherung

  • Pflegeberatung für pflegebedürftige Personen und Personen, die einen Antrag auf Leistungen gestellt haben
  • Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen
  • Pflegesachleistung § 36 SGB XI
  • Pflegegeld für selbstbeschaffte Pflegehilfen § 37 SGB XI
  • Kombination von Sach- und Geldleistungen § 38 SGB XI
  • Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson § 39 SGB XI
  • Pflegehilfsmittel und technische Hilfen § 40 SGB XI
  • Leistungen für Pflegebedürftige in Pflege-Wohngruppen
  • Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen § 44 SGB XI
  • Zuschüsse zu pflegebedingtem Umbau der Wohnung § 44 Abs. 4 SGB XI
  • Kurzzeitpflege und teilstationäre Pflege §§ 41, 42 SGB XI
  • Stationäre Pflege § 43ff SGB XI
  • Betreuungsleistung für Pflegebedürftige mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz § 45b SGB XI
  • Mehrleistungen für demenziell erkrankte Menschen in der ambulanten Pflege


Pflegezeit und Familienpflegezeit
Die Pflegezeit umfasst den Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit für die Dauer von bis zu 6 Monaten mit Rückkehrmöglichkeit.

Mit Hilfe der Familienpflegezeit können Beschäftigte, die nahe Angehörige pflegen, ihre Arbeitszeit über einen Zeitraum von maximal 2 Jahren auf bis zu 15 Stunden Wochenarbeitszeit reduzieren.

Der Anspruch besteht aber nur gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten.
Pflegestufen
Begriff der Pflegebedürftigkeit (§§ 14, 15 SGB XI) Pflegebedürftig ist, wer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens auf Dauer der Hilfe bedarf, und zwar in den Bereichen der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung.

Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens

a) Körperpflege
Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- und Blasenentleerung

b) Ernährung
mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und / oder Verabreichung der Nahrung in jeder Form (fest oder flüssig)

c) Mobilität Hilfen beim:
Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen und Stehen, Treppensteigen innerhalb der Wohnung, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung

d) Hauswirtschaftliche Versorgung
Einkaufen, Kochen und Reinigung der Wohnung, Wechseln und Waschen der Wäsche, Beheizen der Wohnung

Pflegestufe I = erhebliche Pflegebedürftigkeit
  • Mindestens einmal täglich Hilfebedarf bei wenigstens 2 Verrichtungen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität
  • Zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung
  • Zeitaufwand = mindestens 90 Minuten im wöchentlichen Tagesdurchschnitt, auf die Grundpflege müssen dabei mehr als 45 Minuten entfallen
Pflegestufe II = Schwerpflegebedürftige
  • Mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten Hilfebedarf bei der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität
  • zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung
  • Zeitaufwand = mindestens 3 Stunden im wöchentlichen Tagesdurchschnitt, auf die Grundpflege müssen dabei mindestens 2 Stunden entfallen
Pflegestufe III = Schwerstpflegebedürftige
  • Hilfebedarf besteht rund um die Uhr, regelmäßig auch in der Nacht
  • zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung
  • Zeitaufwand = mindestens 5 Stunden im wöchentlichen Tagesdurchschnitt, auf die Grundpflege müssen dabei mindestens 4 Stunden entfallen
Pflegebedürftige Kinder
  • Maßgeblich ist hier nicht der natürliche, altersbedingte Pflegeaufwand, sondern nur der darüber hinausgehende Hilfebedarf
Soziale Sicherung der Pflegeperson
Pflegepersonen
Sind diejenigen, die einen Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen.

Berücksichtigungszeiten wegen häuslicher Pflege
In der Zeit vom 01.01.1992 – 31.03.1995 wurden auf Antrag für Zeiten der nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege eines erheblich Pflegebedürftigen sogenannte Berücksichtigungszeiten wegen häuslicher Pflege anerkannt.

Pflichtbeitragszeiten
Die soziale Pflegeversicherung als Elftes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XI) ist im Jahr 1994 in Kraft getreten. Damit gibt es seit 01.04.1995 für die Pflegepersonen die Möglichkeit aufgrund der Pflege eines Angehörigen Pflichtbeitragszeiten in der Deutschen Rentenversicherung zu erwerben, wenn:

  • Sie nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen
  • Wenigstens 14 Stunden wöchentlich
  • In seiner häuslichen Umgebung pflegen und
  • Wenn sie wegen der Pflege nicht oder zumindest nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind.
Die Höhe, der Beiträge richtet sich dabei nach dem Schweregrad der Pflegebedürftigkeit und dem sich daraus ergebenden Umfang notwendiger Pflegetätigkeit.

Von entscheidender Bedeutung für die Pflegeperson ist also die richtige Anerkennung der Pflegezeit und die stetige Überprüfung der Pflegestufe. Die Pflegestufe I kann bereits ab 10,5 Std. wöchentlich erreicht werden, jedoch erhält die Pflegeperson erst ab 14 Stunden wöchentlich Pflichtbeitragszeiten in der Deutschen Rentenversicherung. Überlassen Sie es nicht allein dem MDK den zeitlichen Aufwand zu bestimmen, sondern führen Sie ein detailliertes Pflegetagebuch nur anhand dessen, kann der tatsächliche Pflegeaufwand ermittelt. Ohne diese Hilfe wird sich der MDK allein nach seinen zeitlichen Vorgaben richten.
Tätigkeitsgebiete
Pflegepersonen
Sind diejenigen, die einen Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen.

Berücksichtigungszeiten wegen häuslicher Pflege
In der Zeit vom 01.01.1992 – 31.03.1995 wurden auf Antrag für Zeiten der nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege eines erheblich Pflegebedürftigen sogenannte Berücksichtigungszeiten wegen häuslicher Pflege anerkannt.

Pflichtbeitragszeiten
Die soziale Pflegeversicherung als Elftes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XI) ist im Jahr 1994 in Kraft getreten. Damit gibt es seit 01.04.1995 für die Pflegepersonen die Möglichkeit aufgrund der Pflege eines Angehörigen Pflichtbeitragszeiten in der Deutschen Rentenversicherung zu erwerben, wenn:

  • Sie nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen
  • Wenigstens 14 Stunden wöchentlich
  • In seiner häuslichen Umgebung pflegen und
  • Wenn sie wegen der Pflege nicht oder zumindest nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind.
Die Höhe, der Beiträge richtet sich dabei nach dem Schweregrad der Pflegebedürftigkeit und dem sich daraus ergebenden Umfang notwendiger Pflegetätigkeit.

Von entscheidender Bedeutung für die Pflegeperson ist also die richtige Anerkennung der Pflegezeit und die stetige Überprüfung der Pflegestufe. Die Pflegestufe I kann bereits ab 10,5 Std. wöchentlich erreicht werden, jedoch erhält die Pflegeperson erst ab 14 Stunden wöchentlich Pflichtbeitragszeiten in der Deutschen Rentenversicherung. Überlassen Sie es nicht allein dem MDK den zeitlichen Aufwand zu bestimmen, sondern führen Sie ein detailliertes Pflegetagebuch nur anhand dessen, kann der tatsächliche Pflegeaufwand ermittelt. Ohne diese Hilfe wird sich der MDK allein nach seinen zeitlichen Vorgaben richten.